Bisher mussten gesetzlich Versicherte eine so genannte Rezeptgebühr für Medikamente zahlen

Zuzahlungsfreie Medikamente
(Stand: 1. Juli 2011)

Am 1. Juli 2006 ist das neue "Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeits-Gesetz" (AVWG) in Kraft getreten. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist jetzt festgelegt, dass Patienten von nun an bestimmte Medikamente zuzahlungsfrei in der Apotheke erhalten können.

Bisher mussten gesetzlich Versicherte eine so genannte Rezeptgebühr für Medikamente zahlen. Diese Gebühr betrug mindestens fünf und maximal zehn Euro. In Zukunft soll sie für alle Medikamente wegfallen, deren Preis mindestens 30% unter dem geltenden Festbetrag liegt. Das bedeutet im Einzelnen, dass ein Medikament dann von der Zuzahlung befreit wird, wenn es im Vergleich zu anderen Medikamenten, die den identischen Wirkstoff enthalten, wesentlich günstiger ist. Erste Pharmaunternehmen reagierten bereits mit Preisnachlässen.

Das Gesetz soll in erster Linie helfen, die stetig steigenden Ausgaben bei Arzneimitteln zu senken. Durch die neue Regelung sollen Ärzte dazu angehalten werden, in Zukunft bei der Verschreibung von Medikamenten verstärkt auf das Preis-Leistungsverhältnis zu achten.

Wenn Sie ein zuzahlungspflichtiges Medikament einnehmen müssen, sollten Sie also nicht versäumen, Ihren Arzt oder Apotheker nach einer zuzahlungsfreien Alternative zu fragen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind – bis auf anfallende Fahrtkosten – grundsätzlich von Zuzahlungen für rezeptpflichtige Verordnungen befreit. Für Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen gilt zudem eine Zuzahlungsbefreiung auch für nicht-rezeptpflichtige Medikamente.

Zuzahlungsbefreite Medikamente (pdf-Datei 1,26 MB, Quelle: www.gkv-spitzenverband.de)

Außerdem wurde die Zuzahlungsverordnung im Medikamenten-Ratgeber erfasst und gekennzeichnet. Zuzahlungsbefreite Medikamente sind dort folgendermaßen gekennzeichnet:


Quellen:

GKV – Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen

Stand: 1. Juli 2011

Autor: Onmeda-Redaktion
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